An einmal abgeschlossene Kreditverträge müssen sich die beiden Vertragspartner normalerweise halten. Wenn nicht, ist der eine Vertragspartner zur Entschädigung eines entstandenen Schadens verpflichtet.
Bei einer Finanzierung besteht der Schaden für den Kreditgeber darin, dass er einen frühzeitig zurückgezahlten Betrag durch den Kreditnehmer vielleicht nicht mehr zu dem Zins anlegen oder verleihen kann, den ihm der Vertrag zugesichert hat. In diesem Fall ist ihm der Kreditnehmer zu einem Schadenersatz verpflichtet, der sich aus der Zinsdifferenz, dem Darlehnsbetrag und der Restlaufzeit zusammensetzt.
In einer Beziehung hat der Gesetzgeber dem Kreditnehmer eine Hintertür für die sofortige Rückzahlung eingeräumt. Hierbei handelt es sich um eine einseitige Möglichkeit, denn der Kreditgeber ist und bleibt an den Vertrag gebunden. Haben Kreditgeber und Kreditnehmer eine Zinsbindungszeit von mehr als zehn Jahren vereinbart, so kann der Kreditnehmer den Kredit nach zehn Jahren der Vollauszahlung mit einer Frist von sechs Monaten kündigen und das Restdarlehen zurückzahlen. Eine Kündigung kommt sicher immer dann in Frage, wenn der Kreditnehmer den Restbetrag aus eigenen Mitteln komplett zurückzahlen kann oder er eine Finanzierung mit einem günstigeren Nominalzinssatz bekommen kann. Eine weitere Möglichkeit könnte die Reduzierung der monatlichen Rate sein, wenn er mit der nachhaltigen Zahlung der vereinbarten Rate ein Problem hat.