Bei Vermögensgegenständen, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, müssen regelmäßige Abschreibungen vorgenommen werden. Dieses kann zum Beispiel im Rahmen linearer Abschreibungen geschehen.
In der Bilanzierung der Unternehmen ist nicht nur die Erfassung von hinzukommenden Werten vorgesehen, sondern auch von Wertverlusten, die sich im Zeitablauf planmäßig oder unplanmäßig ergeben können. Die Vermögensgegenstände eines Unternehmens sind auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführt. Die abschreibbaren Vermögensgegenstände befinden sich entweder im Umlauf- oder im Anlagevermögen. Im Umlaufvermögen, in dem zum Beispiel Vorräte, Forderungen oder Wertpapiere aufgeführt sein können, sind nur Abschreibungen möglich, die auf "kaufmännischer Beurteilung beruhen" und damit im Ermessen des Kaufmanns liegen. Diese Abschreibungen können etwa dann notwendig werden, wenn der Kurs eines Wertpapiers gefallen ist.
Im Sachanlagevermögen hingegen sind auch solche Vermögensgegenstände aufgeführt, die einer voraussehbaren, planmäßigen Abschreibung unterliegen, die deshalb periodenweise in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens als Aufwand verbucht werden muss. Im Anlagevermögen sind solche Gegenstände aufgeführt, die von dem Unternehmen über einen längeren Zeitraum genutzt werden. Dazu gehören etwa Immobilien, Maschinen oder auch Firmenwagen. Bei dem Einsatz von etwa Maschinen in der Produktion ist davon auszugehen, dass diese Maschinen der Unternehmung nicht beliebig lange zur Verfügung stehen, sondern nur für eine bestimmte Zahl von Nutzungsjahren. In den sogenannten AfA-Tabellen der Steuerbehörden (Absetzung für Abnutzung) sind für viele Wirtschaftsgüter deren anzunehmende Nutzungsjahre aufgeführt. Die Zahl der Nutzungsjahre benötigt man, um die linearen Abschreibungsbeträge errechnen zu könnnen.
Die linearen Abschreibungen werden in jeder Periode in gleicher Höhe vorgenommen, während der Vermögensgegenstand abgeschrieben wird. Es wird dabei der Betrag, mit dem der Gegenstand in der Bilanz anfänglich aufgenommen wurde, durch die Zahl der Nutzungsjahre geteilt. Am Ende des Jahres wird dieser Betrag in der neuen Bilanzierung dann vom Vermögenswert abgezogen. Bei dieser Abschreibungsart, die auch steuerlich zulässig ist, ergeben sich also geglättete Abschreibungen und kein Restwert am Ende der Laufzeit.